Allgemeine Leistungs - und Zahlungsbedingungen

 

  

 

1.   Allgemeines: Nachstehende Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge der Firma Spreitz. Sie schließen allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Technische Beratungen und Auskünfte, auch in schriftlicher Form, werden nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Haftung hierfür wird nicht übernommen.

2.   Angebote und Preise: Alle in Angebot genannten Preise sind freibleibend. Verträge kommen nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung von der Fa. Spreitz und mit dem darin bestätigten Inhalt zustande. Die Rechnungslegung erfolgt nach Aufmaß und auf Grundlage der unterzeichneten bzw. dem Auftraggeber zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsprotokolle.  Sollten sich anlässlich der Durchführung des Auftrages gegenüber dem Angebot oder dem Auftragsschreiben Abweichungen in der Art des zu bearbeitenden Materials und / oder in den Abmessungen ergeben, erfolgt die Berechnung nach der jeweils gültigen  Preisliste der Fa- Spreitz. Die Rechnungen von Fa. Spreitz sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 15% Verzugszinsen p. a. als vereinbart.

3.   Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung: Allfällige Mängel bei den von Fa. Spreitz erbrachten Leistungen sind spätestens bei der Endabnahme durch den Auftraggeber mündlich & schriftlich gegenüber Fa. Spreitz zu rügen, andernfalls sind alle Ansprüche erloschen. Bei berechtigten Beanstandungen kann Fa. Spreitz nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder eine Gutschrift erteilen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem Verhalten von Fa. Spreitz. Der Ersatz von Sachschäden eines Unternehmers nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird in den Verträgen mit seinen Abnehmern ebenfalls einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbaren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Auftraggeber für allen der Fa. Spreitz daraus entstehenden Schäden. Alle Ansprüche gegenüber Fa. Spreitz sind mit der Höhe des einzelnen Auftragswertes begrenzt. In keinem Fall besteht ein Recht des Auftraggebers, das vereinbarte Entgeld ganz oder teilweise wegen Mängel oder Schäden einzubehalten.

4.   Baubewilligung: Der Auftraggeber haftet dafür, daß bei der Erteilung des Auftrages an Fa. Spreitz sämtliche für die Durchführung erforderliche Genehmigungen, insbesondere baubehördliche Genehmigungen, eingeholt sind und der Durchführbarkeit des Auftrages in jeder Hinsicht, insbesondere in statischer Hinsicht, nichts im Wege steht.

5.   Gerichtsstand und Erfüllungsort:  Erfüllungsort ist Irdning. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Bezirksgericht in Liezen.

6.   Vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen: Für Bohrungen Strom: 240/400 V / 16 A, für Sägearbeiten: 400 v / 32 A. Unbedingt notwendig sind 3 Phasen mit Nullleiter & Erdung und Druckwasser ½ Zoll - bis mindestens 20m Entfernung jeglicher Arbeitsplätze. 

Das Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte erfolgt nur durch den Auftraggeber, und der übernimmt damit auch die alleinige & volle Haftung für jegliche daraus entstehende Schäden und Folgeschäden.     Gerüst: Über eine Arbeitshöhe von 2m ist vom Auftraggeber ein Gerüst lt. ÖNORM B4007 lt. § 46 AAV beizustellen. Sollte bei Arbeitsbeginn noch kein Gerüst vorhanden sein, ist Fa. Spreitz berechtigt, 

Wartezeiten gemäß diesen allgemeinen Leistungen - und Zahlungsbedingungen zu verrechnen, oder dafür zu sorgen, daß auf Kosten des Auftraggebers ein Gerüst aufgestellt wird. In diesem Fall werden dem Auftraggeber die tatsächlichen Kosten für das Gerüst mit einem Zuschlag von 10% verrechnet. Ist das Gerüst durch Fa. Spreitz aufzustellen oder umzubauen, wird der Zeitaufwand von Fa. Spreitz zu den Regiestunden gemäß diesen allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen berechtigt.

7.   Baustellenreinigung: Die Arbeitsstelle wird nach Beendigung der Arbeiten von Fa. Spreitz von der durch Fa. Spreitz verursachten Verunreinigung gereinigt. Eine Reinigung, die infolge der örtlichen Gegebenheiten, der Ausstattung etc. mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, wird zu den Regiestundensätzen gemäß diesen allgemeinen Leistungs - und Zahlungsbedingungen verrechnet. Der Abtransport der ausgebohrten Bohrkerne bzw. der ausgesägten Mauerteile, erfolgt durch den Auftraggeber.

8.   Wartezeiten - Regiearbeiten - Arbeitunterbrechung: Wartezeiten, welche Fa. Spreitz nicht verschuldet hat, und zusätzliche Nebenarbeiten werden nach Zeitaufwand wie folgt in Rechnung gestellt: je Arbeitskraft € 42,-- / Std. je Fahrzeug € 13,-- / Std. sind An- und Abfahrten von Fa. Spreitz erforderlich, die von Arbeitsunterbrechungen herführen, die nicht Fa. Spreitz verschuldet hat, werden diese ebenfalls nach den oben vereinbarten Sätzen in Rechnung gestellt. Eine Arbeitsunterbrechung bedarf jedenfalls der Herstellung des Einvernehmens mit Fa. Spreitz.

9.   Stahlzuschlag: Für Stahlschnitte wird ein Zuschlag von € 1,20.- / cm² verrechnet.

10. An und Abfahrt: Im Bereich der Niederlassung (30 km) werden € 32,-- pauschal verrechnet. Außerhalb dieser Zone werden  € 1,10 für jeden weiteren Kilometer verrechnet. Damit ist auch der Lohnaufwand für die Fahrzeit abgegolten.